HomeEU & Polen Arbeitserlaubnis für Pflegekräfte bis 30.4.2011 Pflicht
Arbeitserlaubnis für Pflegekräfte bis 30.4.2011 Pflicht
Polnische Pflegekräfte kümmern sich in vielen deutschen Familien um die Angehörigen. Dazu müssen sie aber die „Arbeitserlaubnis – EU 101“ der Agentur für Arbeit vorweisen können. Darauf weist Katarzyna Trietz, Leiterin des Deutsch-Polnischen Verbraucherinformationszentrums in Frankfurt hin. Arbeitgeber, die diese Genehmigung nicht einfordern, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Die Pflicht, die Arbeitserlaubnis vorzuweisen, besteht noch bis zum 30. April 2011. Danach gilt laut Trietz auch für Polen die sogenannte Dienstleistungsfreiheit, nach der Arbeitnehmer ihre Tätigkeiten in allen EU-Mitgliedsstaaten frei ausüben dürfen.
Keine behördliche Genehmigung benötigen auch jetzt schon Selbstständige, die als Inhaber eines polnischen Pflegedienstes vorübergehend in Deutschland arbeiten oder dort einen Firmensitz haben. Ebenfalls nicht erforderlich ist die „Arbeitserlaubnis – EU“, wenn Pflegekräfte bei einem Arbeitgeber in Polen beschäftigt sind und nur vorübergehend zur Pflege nach Deutschland entsandt werden.