Die Geschäftstätigkeit in Freihandelszonen und Zolllager wird durch das Gemeinschaftliche Zollgesetz (EEC 2913/92, m. sp. Ä.) bestimmt, das eine Freihandelszone bzw. ein Zolllager als einen Teil des Zollgebietes der Gemeinschaft oder auf diesem befindliche Einrichtungen, von restlichen Territorium abgesondert, definiert, wo:
- gemeinschaftliche Waren bezüglich Importzöllen und wirtschaftspolitischen Maßgaben als sich nicht auf gemeinschaftlichem Zollterritorium befindlich angesehen werden, davon ausgehend nicht für den freien Warenverkehr bestimmt sind bzw. anderweitigen zollrechtlichen Verfahren unterliegen, und nicht auf der Grundlage anderer als den zollrechtlichen Bestimmungen benutzt oder verbraucht werden;
- gemeinschaftliche Waren, für welche eine solche Festlegung gemäß gemeinschaftlicher Gesetzgebung für spezielle Bereiche gilt, und über den Vorteil der erbringung in eine Freihandelszone oder ein Zolllager, diese zu einer Behandlung wie im Falle des Exports qualifiziert.
Sowohl gemeinschaftliche als auch nichtgemeinschaftliche Waren können in Freihandelszonen oder Zolllager verbracht werden. Sie brauchen weder den Zollbehörden vorgeführt zu werden, noch benötigen sie eine entsprechende Zolldeklaration. Allerdings sind die Zollbehörden berechtigt, Waren, die in Freihandelszonen oder Zolllager verbracht, gelagert oder entnommen werden, einer Prüfung zu unterziehen. Es besteht mit Ausnahme von durch agrarpolitische Maßgaben der Gemeinschaft betroffene Waren, für die eine gesonderte Verweildauer gilt, kein Zeitlimit hinsichtlich der Lagerung von Waren in Freihandelszonen und Zolllager. Unternehmen, die in Freihandelszonen und Zolllager tätig sind, dürfen entsprechend des Bestimmungen des Gesetzes Aktivitäten in den Bereichen Gewerbe, Dienstleistungen und Handel entfalten. Nichtgemeinschaftliche Waren in Freihandelszonen und Zolllagern können während ihrer Verweildauer in Freihandelszonen und Zolllager: - für den Warenverkehr freigegeben werden;
- gewöhnlichem Handling unterzogen werden;
- der inländischen Lohnveredlung;
- der Verarbeitung unter Zollaufsicht;
- vorläufigen Importverfahren zugeführt werden;
- überlassen und
- vernichtet werden.
Im Mai 2005 existierten in Polen 7 Freihandelszonen: in Gdansk, Gliwice, Małaszewice (Gemeinde Terespol), Mszczonów, Szczecin, _winouj_cie und am Flughafen Ok_cie in Warschau. In Warschau sind es reine duty-free-shops, die anderen 6 sind auf die Abwicklung von unternehmerischen Aktivitäten ausgelegt. Außerdem existieren sechs Zolllager – in Gda_sk, Gdynia, Katowice, Kraków, Pozna_ und Wrocław. Die Freihandelszonen besitzen Anbindungen zu Hauptverkehrsstraßen oder sind in Häfen lokalisiert (das erlaubt ihnen die Einflussnahme auf das Warenvolumen innerhalb des polnischen Transitverkehrs sowie die Größe der Wiederausfuhr bestimmter Produktmengen). Der Handel zwischen Freihandelszonen und Drittstaaten unterliegt weder Einfuhrquoten, Grenzgenehmigungen noch Abgaben oder Gebühren. Nach geltendem Rechts werden per Verordnung des Finanzministers in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsminister Freihandelszonen und Zolllager eingerichtet, das ebenso den Betreiber benennt und das Gebiet genau definiert. Freihandelszonen und Zolllager müssen EU-Unternehmen vorstehen, die Eigentümer von Grund und Boden der Freihandelszone sind oder aber ewigen Nießbrauch daran besitzen. Freihandelszonen sollen der Kapitaleinwerbung und der Schaffung neuer Arbeitsplätze dienen sowie den Export erleichtern. Jedoch spielen sie gegenwärtig keine bedeutende Rolle innerhalb der Wirtschaft Polens.
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